Im Inhaltsbereich befindet sich der Hauptinhalt der aufgerufenen Seite
Zuzahlungsbefreiung
Für einige medizinische Leistungen werden Zuzahlungen vom Patienten gefordert. So z.B. bei Medikamenten oder bei Aufenthalt in einer Klinik. Aber wer nicht leistungsfähig ist, kann eine Befreiung beantragen.
Zuzahlungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu entrichten für medizinische Leistungen als weiteren Beitrag der Versicherten zur Finanzierung der medizinischen Versorgung. Diese Zuzahlungen betragen aber maximal 2 Prozent des Bruttoeinkommens pro Jahr. Befreiung bei Überschreiten der Belastungsgrenze ist möglich. Daher für den Nachweis der geleisteten Zuzahlungen Quittungen und Belege sammeln.
Antrag auf Zuzahlungsbefreiung
Die Zuzahlungsbefreiung muss schriftlich bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Befreiung ist möglich, wenn der Versicherte - gilt auch für Studierende - bis zu 2 % seines Bruttojahreseinkommens als Zuzahlung zu medizinischen Leistungen, Medikamenten und Hilfsmitteln eingesetzt hat.
Für schwerwiegend chronisch Kranke liegt die Grenze bei 1% des Jahreseinkommens.
Achtung: Das BAföG wird nicht als Einkommen bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze berücksichtigt. Aber es werden alle Unterhaltsleistungen der Eltern und Einkommen aus dem Job mitgezählt.
Belastungsobergrenze
Bis zu 2 % und bei chronisch Kranken bis zu 1 % des jährlichen Bruttoeinkommens müssen selbst übernommen werden.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Angehörige Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen. Vom jährlichen Bruttoeinkommen können Freibeträge (Stand Januar 2023) für den ersten Angehörigen (6.111,00 €) und für jedes Kind (8.952,00 €) abgezogen werden.
Über die Quicklinksleiste am rechten Bildschirmrand erreichen Sie auf direktem Weg das BAfög-Service-Center, die Autoload-Registrierung und Onlinefeedback-Formular.
In der Fußzeile finden Sie nochmal eine Verlinkung zu den sieben Hauptkategorien. Außerdem befinden sich hier noch Direktlinks zu wichtigen Seiten insb. Datenschutz, Impressum und Kontakt.