Auf Kindergeld hat Anspruch, wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Freizügigkeitsberechtigte EU-Staatsangehörige erhalten ebenfalls Kindergeld. Für andere Ausländer gelten Sonderregelungen. Kindergeld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung oder Studium verlängert sich der Bezug von Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr.
Der Anspruch auf Kindergeld kann über das 25. Lebensjahr bestehen. Er verlängert sich, wenn der gesetzliche Wehr- oder Zivildienst abgeleistet wurde, um deren Dauer entsprechend.
Wer ein freiwilliges soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolviert, kann weiterhin Kindergeld erhalten – aber längstens bis zum 25. Lebensjahr.
Die rückwirkende Zahlung des Kindergeldes für Kindergeldanträge ist auf max. 6 Monate beschränkt.
Für Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze. Diese Sonderregelungen gelten auch für Studierende mit Behinderung, soweit die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
Kinder nach einem erstmaligen Berufsabschluss oder nach dem Ende eines Erststudiums (Bachelor gilt als Erststudium) haben nur dann noch einen Anspruch auf Kindergeld, wenn keine Erwerbstätigkeit über 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine weiterführende Ausbildung wird nur anerkannt, wenn sie im inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang steht mit der Erstausbildung (z. B. konsekutiver Masterstudiengang). Bei Studiengangwechsel bleibt der Anspruch bestehen, da kein Abschluss vorliegt.
Der Antrag auf Kindergeld wird bei der zuständigen Familienkasse gestellt. Für in Mannheim wohnende Bürger ist die Familienkasse in Heidelberg zuständig. Vordrucke gibt es auch bei der Arbeitsagentur.
Normalerweise sind die Eltern des Kindes die Antragsberechtigten. Kommen allerdings die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nach, so können die Kinder sich selbst das Kindergeld auszahlen lassen. Hierfür Kontakt zur Familienkasse aufnehmen und Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes stellen.
Das Kindergeld beträgt ab Januar 2023 jeweils 250 Euro für jedes Kind. Die Staffelung der Kindergeldhöhe ist entfallen.
Auch bei Heirat der volljährigen Kinder besteht unter den gleichen Bedingungen wie bei unverheirateten Kindern der Anspruch auf Kindergeld.
In der Regel sind studierende Kinder von Beamten über ihre Eltern in der Beihilfe privat krankenversichert. Die Beihilfe gilt solange Kindergeldberechtigung vorliegt. D.h. mit dem 25. Lebensjahr endet die Kindergeldberechtigung und die Kinder in Ausbildung fallen aus der Beihilfe der Eltern zum Ende des Kalenderjahres, spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres raus.
Bei Studierenden mit Kind, wechselt die vorrangige Unterhaltspflicht der eigenen Eltern auf den Elternteil des Kindeskindes, und daher ist zunächst die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen zu prüfen. Die Unterhaltsbelastungen für das im eigenen Haushalt lebende Kind können bei der Einkommensberechnung vom Einkommen abgezogen werden.
Bei einer Unterbrechung des Studiums - z.B. bei einer Beurlaubung - wird die Kindergeldzahlung unterbrochen. Dies gilt allerdings nicht bei einer Beurlaubung wg. Krankheit oder Mutterschaft.
Bei Beurlaubung wg. Krankheit muss dies der Familienkasse mitgeteilt und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden. Dauert die Erkrankung länger als sechs Monate wird eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes angefordert.
Bei einer Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich zu berücksichtigen. Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist endet. Wird das Studium in dem darauffolgenden Semester fortgesetzt, wird auch die Zeit vom Ende der Schutzfrist bis zum Semesterbeginn als Übergangszeit beim Kindergeld anerkannt.
Auch Praktika, die als fachliche Ergänzung oder notwendige Voraussetzung für die Erlangung der beruflichen Qualifikation dienen, werden von der Familienkasse anerkannt, so z.B. ein vorgeschriebenes aber auch ein durch die Studienordnung empfohlenes Praktikum. Für Volontariate gilt gleiches, insbesondere muss der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen.
Laut Steuervereinfachungsgesetz werden Kinder nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn sie nebenher keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Eine Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist unschädlich.